So gestalte ich mein Social-Media-Angebot richtig
Die Landesanstalten für Kommunikation sind zuständig für die Aufsicht über Telemedienangebote. Dies umfasst die Überwachung der Einhaltung von medienrechtlichen Vorgaben, etwa zum Jugendschutz, der Werbekennzeichnung oder der Impressumspflicht.
Unter den Begriff der Telemedien fallen neben klassischen Websites und Blogs unter anderem auch Social-Media-Angebote auf Plattformen wie Instagram, YouTube, TikTok oder Twitch.
Die Kennzeichnung von Werbung (sowie alle weitere Pflichten) gilt also nicht nur für Instagram, sondern auch für alle anderen Social Media Profile.
Die wichtigsten Punkte sind hierbei die Werbekennzeichnung, die korrekte Veranstaltung von Gewinnspielen und die Impressumspflicht.
Werbekennzeichnung

Für Nutzer muss auf den ersten Blick zu erkennen sein, dass es sich bei dem gezeigten Content um Werbung handelt. Deshalb müssen werbliche Posts idealerweise direkt zu Beginn des Textes deutlich durch das Wort „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Bei Stories ist eine Dauereinblendung eines gut lesbaren Schriftzugs mit diesem Wording erforderlich. Ebenfalls sind Rabattcodes, Affiliate Links, etc zu kennzeichnen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Verwendung des „bezahlte Werbepartnerschaft mit“ Tags. Allerdings würde ich auch hier sicherheitshalber nochmal in der Caption erwähnen, dass es sich um Werbung handelt.
Was genau ist denn Werbung?
Jegliche Kooperation wird als Werbung angesehen – egal ob es sich um eine vergütete Kooperation oder ein Sachsponsoring handelt. Bei einem Sponsoring wird der Produktwert als Vergütung angesehen und hat somit auch einen kommerziellen bzw. werblichen Hintergrund.
Was ist wenn ich Produkte vorstelle, die ich selbst gekauft habe?
Sollte keine Kooperation noch ein kommerzieller Anreiz vorliegen, stellt der Inhalt in der Regel keine Werbung dar. Hierbei handelt es sich oft um Haul-Videos der neuen, selbstgekauften Outfits. Auch das Taggen von Freunden, Orten oder sonstigen Accounts als redaktionelle Angabe und ohne werbliche Kooperation bedarf keiner Werbekennzeichnung.
Hier ist jedoch Achtung geboten, denn es kann eine werbliche Absicht unterstellt werden. Insbesondere dann, wenn aus objektiver Betrachtung der Eindruck entsteht, dass der Verkauf der Produkte damit gefördert werden kann.
Geh also lieber auf Nummer sicher und kennzeichne Inhalte, die Produkte bzw. Services vorstellen als werblichen Content. Oft wird bei selbstgekauften Produkten „Werbung da Markennennung“ angegeben.
Die Medienanstalten stellen hierfür einen ausführlichen Guide zur Verfügung.
Gewinnspiele
Auf vielen Social-Media-Kanälen werden regelmäßig (kostenlose) Gewinnspiele durchgeführt, die teils auch zu Werbezwecken eingesetzt werden. Neben der korrekten Werbekennzeichnung müssen folgende Inhalte klar erkennbar sein:
- Wie kann ich teilnehmen? (Follow, Comment, ..)
- Wie lange geht das Gewinnspiel?
- Wer kann teilnehmen? (Mindestalter, Lokale Beschränkungen z.B. nur DE)
- Wann und wie wird ausgelost? Wie wird der Gewinner benachrichtigt? (Hier reicht der Hinweis, dass der Gewinner per Zufallsprinzip ausgelost wird und per DM benachrichtig wird.)
Dies sind die regulären Hinweise für die gängigen Gewinnspiele auf Instagram. Falls dein Gewinnspiel davon abweicht und bspw Nutzerdaten erhoben werden, solltest du noch einen Blick in den Guide für Gewinnspiele der Medienanstalten werfen.
Impressumspflicht
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einer Website und einem Social-Media-Account – beides sind Telemedien. Daher besteht auch bei einem Instagram oder TikTok Account eine Impressumspflicht.
Unsere Talents können hierfür einfach die URL ihres Profils auf unserer Website verwenden, wenn kein eigenes Impressum angegeben werden möchte. Bei Managements ist das Impressum der Vertretung ausreichend. Wichtig ist, dass vor bzw. über dem Link deutlich gekennzeichnet wird, dass es sich um das Impressum handelt.
